Familienrecht

Ehewohnung

Jeder Ehegatte hat kraft bestehender Ehe unabhängig von der Eigentumslage ein Nutzungsrecht an der Ehewohnung. Daher können sich Ehegatten nicht einfach „aus der Wohnung schmeißen“, ohne dass der andere Wiedereinräumung des Besitzes verlangen könnte.

Im Falle von Gewaltanwendung sowie unter besonderen weiteren Voraussetzungen kann nach der Trennung jedoch eine Neuregelung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung durch das Gericht erfolgen, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist. Dies kann die alleinige oder teilweise Zuweisung der Alleinnutzung an einen Ehegatten sein.

Das Gesetz differenziert zwischen Regelungen nach Trennung und nach der Scheidung. Dabei kann grundsätzlich auch die Vergütung für die Nutzung fremden Eigentums verlangt werden.

Dabei kann durchaus Eile geboten sein und es gilt gesetzliche Fristen zu beachten, wenn man beispielsweise eine Wohnungszuweisung nach Rechtskraft der Scheidung begehrt.